Sitzung: 22.10.2024 GR/10/2024
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 1, Anwesend: 19
Beschluss:
-
Ist eine
Wandhöhe von 6,00 m zulässig?
Ja, eine Zustimmung für die Wandhöhe von 6,00 m kann in Aussicht gestellt werden.
-
Sind die
Grundflächen für die DH und das MFH gemäß zuvor gezeigter Planung zulässig?
Ja, die geplante GRZ liegt zwar außerhalb des maßstabbildenden Rahmens, eine Zustimmung kann jedoch in Aussicht gestellt werden, da seitens des Bauausschusses der Wunsch nach einer verträglichen Entwicklung und Verdichtung des Grundstücks im Verhältnis zur Umgebung besteht.
-
Ist eine
GRZ I von 0,45 zzgl. 50% Überschreitung (§19 Abs. 4 BauNVO) zulässig?
Ja, die geplante GRZ I von 0,45 liegt zwar außerhalb des maßstabbildenden Rahmens, eine Zustimmung kann jedoch in Aussicht gestellt werden, da seitens des Bauausschusses der Wunsch nach einer verträglichen Entwicklung und Verdichtung des Grundstücks im Verhältnis zur Umgebung besteht.
-
Ist eine
GFZ von 0,65 zulässig?
Ja, die geplante GFZ liegt zwar außerhalb des maßstabbildenden Rahmens, eine Zustimmung kann jedoch in Aussicht gestellt werden, da seitens des Bauausschusses der Wunsch nach einer verträglichen Entwicklung und Verdichtung des Grundstücks im Verhältnis zur Umgebung besteht.
-
Ist die
Dachform, Satteldach mit 25° zulässig?
Ja, eine Zustimmung für ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25° kann in Aussicht gestellt werden.
-
Sind zwei
Vollgeschosse gemäß zuvor gezeigter Planung zulässig?
Ja, eine Zustimmung für je Zwei Vollgeschosse kann in Aussicht gestellt werden.
-
Ist eine
Zufahrt von der Dorfstr. gemäß zuvor gezeigter Planung zulässig?
Ja, eine Zufahrt von der Dorfstraße kann in Aussicht gestellt werden.
-
Ist eine
Tiefgaragenzufahrt gemäß zuvor gezeigter Planung zulässig?
Ja, eine Tiefgaragenzufahrt gemäß zuvor gezeigter Planung kann in Aussicht gestellt werden.
Die
Gemeinde Krailling ist grundsätzlich bereit das Flurstück Nr. 14, Gemarkung
Frohnloh zu veräußern. Die Vertragsverhandlungen sind entsprechend
vorzubereiten. Weitere Behandlung erfolgt im BUV.